Vertragsbedingungen:
Der Chartervertrag wird zwischen dem Charterunternehmen und dem Charterer unter Vermittlung der Agentur „Schäfer Yacht Charter“ geschlossen. Die Agentur „Schäfer Yacht Charter“ ist nur als Vermittler tätig.

Zahlung

  • Die Anzahlung des Charterpreises in der angegebenen Höhe ist innerhalb von 5 Tagen ab Vertragsabschluß fällig, der Rest sechs Wochen vor Charterbeginn. Der Zahlungseingang hat innerhalb der angegebenen Fristen zu erfolgen.

Pflichten des Charterunternehmes

  • Die gebuchte Yacht wird dem Charterer sauber, segelklar, seetüchtig und voll getankt übergeben
  • Kann die gebuchte Yacht zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z. B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei der Vorcharter, etc.) kann das Charterunternehmen eine gleichwertige Ersatzyacht stellen.

Der Charterer sichert zu und verpflichtet sich wie folgt:

  • die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten
  • im Besitz des erforderlichen Führerscheines oder Befähigungsnachweises für das Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse zu sein. Bei Fehlen dieser, behält sich das Charterunternehmen vor, die Übergabe der Yacht, ohne Rückzahlung der Chartersumme, zu verweigern oder einen Skipper auf Kosten des Charterers zu stellen
  • die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes zu beachten
  • die Yacht ausschließlich privat zu nutzen, die Yacht keinem dritten zu überlassen oder zu vermieten und keine gefährliche Güter oder Stoffe zu transportieren
  • das jeweilige Seegebiet des Charterunternehmens nur mit vorheriger schriftlichen Zustimmung des Charterunternehmens zu verlassen
  • keine Veränderung am Schiff oder der Ausrüstung vorzunehmen
  • Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten, das Logbuch zu führen und sich vor Charterbeginn über die Gegebenheiten des Fahrgebietes zu erkundigen
  • bei angesagten Windstärken ab 7 Beaufort den schützenden Hafen nicht zu verlassen
  • die Yacht nach Rückkehr in einwandfreiem, ordentlichen und voll getanktem Zustand zurückzugeben.
  • bei Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen unverzüglich das Charterunternehmen zu benachrichtigen.
  • Bei Schaden an Schiff oder Personen ein Protokoll anzufertigen und für eine Bestätigung des Hafenmeisters, Arztes, usw. zu sorgen
  • Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar jeweils mit Hilfe der Checkliste bei Übergabe und Rückgabe zu überprüfen und dies mit seiner Unterschrift zu bestätigen
  • Beanstandungen der Yacht unverzüglich beim dem Stützpunkt der Yacht anzuzeigen und im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen.
  • ggf. gesetzlich vorgeschriebene Charterverträge oder eigene Vertragsformulare des Charterunternehmens vor Übergabe der Yacht zu unterzeichnen

Reparaturen, Motoren- und Bilgeüberwachung

  • Reparaturen über 100 Euro müssen grundsätzlich vom Charterunternehmen genehmigt werden. Ausgetauschte Teile sind grundsätzlich aufzubewahren.
  • Der Ölstand, der Kühlwasserstand und die Bilgen sind täglich, der Austritt des Kühlwassers laufend durch den Charterer zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors entstehen, gehen zu Lasten des Charterers.

Rücktritt des Charterers oder Minderung des Charterpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängel

  • Wird die Yacht oder zumindest eine gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag vereinbarten Termin vom Charterunternehmen zur Verfügung gestellt, so kann der Mieter frühestens 24 Stunden danach bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus dem Vertrag zurücktreten., Bei einer Charterdauer von zwei oder mehr Wochen, erhöht sich die Frist auf 24 Stunden pro weiterer Woche
  • Weitergehende Ersatzansprüche des Charterers, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Charterunternehmens, sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung des anteiligen Charterpreises für die Zeit, um die die Yacht später übergeben wurde.
  • Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beinträchtigen und die Nutzung er Yacht weiterhin im zumutbaren Rahmen ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt. Eine Minderung ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen

Haftung des Vermittlers

  • Schäfer Yacht Charter haftet als Vermittler nur für grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoß bei der Vermittlungsleistung, nicht jedoch für die Erbringung der von ihr vermittelten Leistung.

Haftung des Charterunternehmens

  • Das Charterunternehmen haftet nur für Schäden, welche infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Charterunternehmens entstehen
  • Ansprüche des Charteres infolge von Nichtbenutzbarkeit des Yacht wegen Schäden oder Totalausfall, welche durch den Charterer oder einen Dritten während der Charterzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen.

Haftung des Charterers

  • Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung.
  • Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als den vereinbarten Ort, so trägt er alle Kosten für die Rückführung der Yacht. Die Yacht gilt erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Charterer zurückgeben.
  • Verspätete Rückgabe und durch den Charterer verschuldete Nichtbenutzbarkeit der Yacht führen zu Schadensersatzansprüchen seitens des Charterunternehmens
  • Für die Yacht besteht eine Haftpflicht- und eine Vollkaskoversicherung. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Die Kaution wird bei mangelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung unverzüglich zurückerstattet

Gerichtsstand

  • Für sämtliche Ansprüche im Verhältnis Charterer und Agentur ist das Recht am Sitz der Agentur anwendbar und Gerichtsstand am Sitz der Agentur
  • Für sämtliche Ansprüche im Verhältnis Charterer und Charterunternehmen ist das Recht am Sitz des Charterunternehmens anwendbar und Gerichtsstand am Sitz des Charterunternehmens